Gültig ab 01.10.2013
AGB
§ 1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2
gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.
§ 3
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung stellen vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen bzw. Liefertermine keine Fixgeschäfte dar. In Verzug kommen wir nur, wenn auch die vom Geschäftspartner gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens fünf Werktage) erfolglos verstrichen ist. In Fällen, in denen uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich ist, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Behinderungen bei der Rohwarenbeschaffung, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, Vernichtung der Roh- oder Fertigware durch Brand oder durch sonstige Ereignisse, Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung, anormalen Verteuerungen bei Hilfsstoffen, Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen jeglicher Art, Personalmangel, Kriegs- und Belagerungszuständen, Krawallen, Sturm, Eistreiben, völligen oder teilweisen Missernten, anormaler Trockenheit oder anhaltenden Regenfällen, Krankheiten in den Gewächsen, Ungezieferplagen, Anbaubeschränkungen und ähnlichen Ereignissen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Versäumnisse der Zulieferer nicht von uns zu vertreten sind. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen sind wir in allen Fällen berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Alle unsere Artikel sind nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Gesetzen und Vorschriften hergestellt und entsprechend auf den Gebinden deklariert. Nach Übergabe der Ware trägt der Käufer die Verantwortung für die Deklarierung, Lagerung und den Zustand der Ware. Sämtliche Paletten und Emballagen sind Leihgebinde und müssen entweder getauscht bzw. zurückgegeben werden. Wir nehmen nur Paletten derselben Sorte, derselben Abmessungen und derselben Qualität - wie geliefert - zurück, wobei die Qualitätsbeurteilung bei uns liegt. Insofern die Paletten nicht regelmäßig getauscht werden und unser Abnehmer mit dem Austausch der Paletten in Rückstand gerät, haben wir das Recht, nach Ablauf einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, die dann noch nicht zurückgeführten Paletten zum Neubeschaffungspreis in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits gebrauchte Paletten gehandelt hat.
§ 4
Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Bei jeder Anlieferung durch uns oder unsere Beauftragten hat der Kunde die Ware unverzüglich in Gegenwart des Fahrers auf Mängel oder Minderleistung zu untersuchen und uns sofort per Telefon, Telefax oder E-mail den Reklamationsgrund in angemessener Beschreibung mitzuteilen. Der Käufer hat die beanstandeten Produkte temperaturgerecht zu lagern. Spätere Reklamationen von offenkundigen Mängeln werden nicht berücksichtigt. Unabhängig hiervon bleibt der Käufer aber stets verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er Tatsachen erkennt, die die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn die von uns gelieferte Ware vom Käufer bereits in Verkehr gebracht worden ist. In jedem Fall der Beanstandung haben wir das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Besteht die Beanstandung zu Recht, gehen die Sachverständigenkosten zu unseren Lasten, andernfalls zu Lasten des Kunden. Im Falle berechtigter Beanstandung hat unser Kunde, sofern er Unternehmer ist, nach unserer Wahl das Recht auf Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung. Alle weiteren Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche jedweder Art, also nicht nur wegen Mängeln, Minderleistungen oder Schlechterfüllung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die typischen vorhersehbaren Schäden, max. auf 1 Mio.€ beschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit die Haftung nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht.
§ 5
Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in wöchentlichen oder monatlichen
Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der verspäteten Abnahme auch nur
einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5
% des Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 %
des Kaufpreises der rückständigen Menge. Daneben haben wir im Fall der Nicht- bzw.
der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht
abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und
weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem
Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei
Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die
Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Wird Schadensersatz statt der Leistung
verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus
den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum
Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden
nachweist.
§ 6
Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn
Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere
Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann
zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist
bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto
maßgeblich. Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die Abrechnung
seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen oder übernimmt eine
Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz
zu erhöhen, den wir dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres
Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder
dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen
stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen.
Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und
Schadensersatz zu fordern. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der
Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7
Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns
bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch
lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden
aus berechtigten Gründen ablehnen.
§ 8
Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und
Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden. Sollten vorbehaltlich der vorstehenden
Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere
Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns
nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nich
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in
angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung
dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut
anzuzeigen sind.
§ 9
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche
noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat.
Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware
berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem
Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen,
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware
verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für
Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im
Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von
uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht.
Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte
Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetz
an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an.
Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner
Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der
an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung
offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur
solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns
zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem
Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung -
zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen.
Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritte
Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der
Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen,
notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur
Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum
Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation
wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung
von ihm selbst oder Dritten bekanntgegebenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet
werden.
§ 12
Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.
ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des
Kunden zu klagen. In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
§ 5
Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in wöchentlichen oder monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des Kaufpreises der rückständigen Menge. Daneben haben wir im Fall der Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6
Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn
Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere
Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann
zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist
bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto
maßgeblich. Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die Abrechnung
seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen oder übernimmt eine
Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz
zu erhöhen, den wir dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres
Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder
dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen
stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen.
Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und
Schadensersatz zu fordern. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der
Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7
Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns
bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch
lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden
aus berechtigten Gründen ablehnen.
§ 8
Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und
Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden. Sollten vorbehaltlich der vorstehenden
Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere
Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns
nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nich
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in
angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung
dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut
anzuzeigen sind.
§ 9
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche
noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat.
Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware
berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem
Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen,
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware
verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für
Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im
Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von
uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht.
Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte
Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetz
an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an.
Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner
Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der
an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung
offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur
solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns
zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem
Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung -
zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen.
Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritte
Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der
Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen,
notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur
Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum
Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation
wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung
von ihm selbst oder Dritten bekanntgegebenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet
werden.
§ 12
Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.
ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des
Kunden zu klagen. In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
§ 6
Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich. Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
§ 7
Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns
bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch
lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden
aus berechtigten Gründen ablehnen.
§ 8
Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und
Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden. Sollten vorbehaltlich der vorstehenden
Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere
Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns
nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nich
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in
angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung
dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut
anzuzeigen sind.
§ 9
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche
noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat.
Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware
berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem
Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen,
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware
verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für
Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im
Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von
uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht.
Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte
Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetz
an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an.
Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner
Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der
an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung
offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur
solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns
zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem
Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung -
zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen.
Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritte
Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der
Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen,
notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur
Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum
Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation
wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung
von ihm selbst oder Dritten bekanntgegebenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet
werden.
§ 12
Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.
ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des
Kunden zu klagen. In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
§ 7
Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.
§ 8
Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden. Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nich kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetz an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritte Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung von ihm selbst oder Dritten bekanntgegebenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet werden.
§ 12
§ 13